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Förderung

Zuwendungszweck

Gegenstand der Förderung

Ausschlüsse von der Förderung

Zuwendungsempfänger / Antragsberechtigte / Antragsberechtigte Unternehmen

Bewilligungsvoraussetzungen

Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Verfahren

Sonstiges / Subventionserhebliche Tatsachen / Inkrafttreten / Übergangsregelung

Umsatzgrenzen für die Förderung von Beratungen

Erläuterungen
 
Die Förderung besteht in der Gewährung eines Zuschusses der Beratungskosten. Zu den Beratungskosten gehören neben dem Honorar auch die Auslagen und Reisekosten des Beraters, nicht jedoch die Umsatzsteuer.

Der Zuschuss wird als Projektförderung in Form einer Anteilfinanzierung gewährt.

  • Bei Existenzgründungsberatungen beträgt der Zuschuss 50 % der in Rechnung gestellten Beratungskosten, höchstens jedoch 1.500,00 Euro.

  • Bei allgemeinen Beratungen innerhalb von zwei Jahren nach der Existenzgründung (Existenzaufbauberatungen) beträgt der Zuschuss 50 % der in Rechnung gestellten Beratungskosten, höchstens jedoch 1.500,00 Euro.

  • Bei den übrigen allgemeinen Beratungen, Umweltschutz- und Energieeinsparberatungen beträgt der Zuschuss 40 % der in Rechnung gestellten Beratungskosten, höchstens jedoch 1.500,00 Euro.

Je Antragsteller können innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren, ab Inkrafttreten dieser Richtlinie, insgesamt Zuschüsse bis zu folgenden Höchstbeträgen gewährt werden:

  • für Existenzgründungsberatungen bis zu 1.500,00 Euro.

  • für mehrere zeitlich und thematisch voneinander getrennte und in sich abgeschlossene
  • allgemeine Beratungen

  • Umweltschutzberatungen (auch im Rahmen des Umweltaudit)

  • Energieeinsparberatungen
jeweils bis zu 1.500,00 Euro.

Vom Berater gewährte Rabatte oder Nachlässe auf die Beratungskosten sind nicht zuschussfähig.

Werden Rabatte oder Nachlässe nachträglich gewährt, so ist dies der Leitstelle vom Antragsteller unverzüglich mitzuteilen. Die Zuschussberechnung erfolgt auf der Basis des entsprechend verminderten Rechnungsbetrages. Ergibt sich danach ein geringerer Zuschuss, so ist die Differenz gegenüber dem bereits ausgezahlten Zuschuss vom Antragsteller zur ückzuerstatten.

 
   

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