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Förderung

Zuwendungszweck

Gegenstand der Förderung

Ausschlüsse von der Förderung

Zuwendungsempfänger / Antragsberechtigte / Antragsberechtigte Unternehmen

Bewilligungsvoraussetzungen

Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Verfahren

Sonstiges / Subventionserhebliche Tatsachen / Inkrafttreten / Übergangsregelung

Umsatzgrenzen für die Förderung von Beratungen

Erläuterungen
 
Subventionserhebliche Tatsachen

Die subventionserheblichen Tatsachen im Sinne des Paragraphen 264 des Strafgesetzbuches sind im Zuschussantrag bezeichnet.

Inkrafttreten, Übergangsregelung

  • Diese Richtlinien treten am 01. Januar 2002 in Kraft. Sie gelten für die ab diesem Zeitpunkt begonnenen Beratungen.

  • Gleichzeitig treten die ,,Richtlinien über die Förderung von Unternehmensberatungen vom 26. Juni 1997 (BAnz. S. 8745)" außer Kraft. Für Beratungen, die bis einschließlich 31. Dezember 2001 begonnen worden sind, gelten noch die vorgenannten Richtlinien.

  • Diese Richtlinien gelten längstens für Beratungen, die bis zum 31. Dezember 2005 begonnen werden.

 
   

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