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Förderung
Subventionserhebliche
Tatsachen
Die subventionserheblichen
Tatsachen im Sinne des Paragraphen 264 des Strafgesetzbuches sind im Zuschussantrag
bezeichnet.
Inkrafttreten, Übergangsregelung
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Diese Richtlinien treten am 01. Januar 2002 in Kraft.
Sie gelten für die ab diesem Zeitpunkt begonnenen Beratungen.
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Gleichzeitig treten die ,,Richtlinien über die
Förderung von Unternehmensberatungen vom 26. Juni 1997
(BAnz. S. 8745)" außer Kraft. Für Beratungen,
die bis einschließlich 31. Dezember 2001 begonnen worden
sind, gelten noch die vorgenannten Richtlinien.
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Diese Richtlinien gelten längstens für Beratungen, die
bis zum 31.
Dezember 2005 begonnen werden.
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